§ 71 GSVG Aufrechnung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. 4.Ziffer 4vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86;vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 86 ;,
    5. 5.Ziffer 5die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.die sich aus der Anwendung des Paragraph 61, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
  3. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 149,) und der nach Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge.
  4. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1983)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. 4.Ziffer 4vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86;vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 86 ;,
    5. 5.Ziffer 5die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.die sich aus der Anwendung des Paragraph 61, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. (2)Absatz 2Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
  3. (2)Absatz 2Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 150, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 149,) und der nach Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge.
  4. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1983)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)

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