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Legende:
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Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:
Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25 ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den Paragraphen 14 a und 14b sind die für Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 25, ff anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt: