§ 9 GSVG Zusatzversicherung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die gemäßVersicherte nach § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten, § 3 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 14a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld abschließen. (6.Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 1) - 1.7.1982.

(2) Die Zusatzversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.

(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1.

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat, (10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 4) - 1.1.1986.

2.

durch Ausschluß gemäßAusschluss nach § 11,

in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäßnach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 53 und 7, Abs. (6.Nov.,4 und 5 sowie BGBl. Nr. 359/1982§ 14c Abs. 2 , Art. IV) - 1.7.1982und § 14d Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2012

(1) Die gemäßVersicherte nach § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten, § 3 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 14a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und TaggeldKrankengeld abschließen. (6.Nov., BGBl. Nr. 359/1982, Art. II Z 1) - 1.7.1982.

(2) Die Zusatzversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.

(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1.

mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat, (10.Nov., BGBl. Nr. 112/1986, Art. I Z 4) - 1.1.1986.

2.

durch Ausschluß gemäßAusschluss nach § 11,

in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäßnach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 53 und 7, Abs. (6.Nov.,4 und 5 sowie BGBl. Nr. 359/1982§ 14c Abs. 2 , Art. IV) - 1.7.1982und § 14d Abs. 2.

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