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Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht demden Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit und deckt alle damit im folgendenZusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht anderes bestimmtnach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist,. Die Gebühr ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmenmindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genanntnach Tarif zu entlohnen sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auchim Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Absein Abschlag von 20% vorzunehmen. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn
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(3) Genügen in den FällenSoweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen4, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebührgelten für die Mühewaltung diesesEinkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen vorsehen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungender Ausführlichkeit der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 19,00 €.notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. | für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; | |||||||||
2. | für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; | |||||||||
3. | für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. |
(4) Bezieht derBeziehen Sachverständige für die gleichengleiche oder ähnlichen außergerichtlichenähnliche außergerichtliche Tätigkeiten sein Honorar nach einer gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungenvorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwasbeziehen, soweit nicht anderes nachweisennachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vomvon Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht demden Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit und deckt alle damit im folgendenZusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht anderes bestimmtnach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist,. Die Gebühr ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmenmindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genanntnach Tarif zu entlohnen sind, und soweit im Abs. 3 und im § 49 Abs. 1 und 2 nicht anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 mit der Maßgabe vorzugehen, daß dabei einerseits auchim Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte (Absein Abschlag von 20% vorzunehmen. 1) anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch in diesen Fällen zulässig, wenn
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(3) Genügen in den FällenSoweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 2 erster Satz im Einzelfall einfache gewerbliche oder geschäftliche Erfahrungen4, die bei einem Sachverständigen dieses Faches für seine außergerichtliche Berufstätigkeit gewöhnlich vorausgesetzt werden, so gebührt dem Sachverständigen, soweit die Tarife dieses Bundesgesetzes keine Gebührgelten für die Mühewaltung diesesEinkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen vorsehen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und auch für seine außergerichtlichen Einkünfte Gebührenordnungen, Richtlinien oder Empfehlungender Ausführlichkeit der im Abs. 4 genannten Art nicht bestehen, für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 19,00 €.notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. | für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; | |||||||||
2. | für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde; | |||||||||
3. | für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. |
(4) Bezieht derBeziehen Sachverständige für die gleichengleiche oder ähnlichen außergerichtlichenähnliche außergerichtliche Tätigkeiten sein Honorar nach einer gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen, solchen Richtlinien oder solchen Empfehlungenvorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs. 1die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht. Die im § 40 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen können etwasbeziehen, soweit nicht anderes nachweisennachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vomvon Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.