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(1) Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Staatsanwaltschaft, und anVernehmung durch die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch denerfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheidentritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.
(1) Die Bestimmungen des II. Abschnitts sind auf Zeuginnen und Zeugen, die durch die Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) vernommen werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leiters des Gerichts der Leiter der Staatsanwaltschaft oder – falls im Einzelfall die Staatsanwaltschaft, und anVernehmung durch die Stelle des übergeordneten Gerichtshofs die übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft tritt; falls die Gebühr durch denerfolgt ist oder erfolgen sollte – der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft bestimmt wurde, hat über eine Beschwerde die Bundesministerin für Justiz zu entscheidentritt. Gerichtlich bestellten Sachverständigen sind von der Staatsanwaltschaft gemäß § 126 Abs. 3 StPO bestellte Sachverständige gleichzuhalten.