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Schlafwagen und Kabine
§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem SchiffSchiffskabine nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeugeer, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden mußmuss.
Schlafwagen und Kabine
§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem SchiffSchiffskabine nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeugeer, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden mußmuss.