§ 11 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Schlafwagen und Kabine

§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem SchiffSchiffskabine nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeugeer, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden mußmuss.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.05.1975 bis 30.06.2009

Schlafwagen und Kabine

§ 11. Dem Zeugen gebührt die Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen auf der Eisenbahn oder für eine Kabine auf einem SchiffSchiffskabine nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegen der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, daß der Zeugeer, um möglichst wenig Zeit zu verlieren, die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) antreten oder nach Mitternacht beenden mußmuss.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten