§ 10 GebAG Flugzeug

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegenunter der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, dass

1.

daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2.

daß wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder

3.

daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.05.1975 bis 30.06.2009

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur dann, wenn das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattfinden soll oder stattgefunden hat, das Vorliegenunter der Voraussetzung für diese Vergütung bestätigt. Diese Voraussetzung ist, dass

1.

daß bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2.

daß wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist, oder

3.

daß die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist.

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