§ 51 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 28,, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 30 g, Absatz eins, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera c, genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,hinsichtlich der Paragraphen 31 a, Absatz 54 und 31c Absatz 3, der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 28,, 30i Absatz 2,, 30q Absatz 2,, 31f, 37 Absatz 2 und 38h Absatz 2,, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5, Litera a und f, Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 46 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 6,, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,hinsichtlich des Paragraph 39 e, Absatz eins und Absatz 8, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich des Paragraph 39 e, Absatz 3, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    8. 8.Ziffer 8im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.08.2012
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.Der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist in Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches auch Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Bei der sich hieraus ergebenden Anwendung der Bundesabgabenordnung stehen dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die dem Bundesminister für Finanzen nach der Bundesabgabenordnung obliegenden Befugnisse zu.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 12 Abs. 2 und des § 28, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 28,, soweit es sich um die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30g Abs. 1 der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im § 30a Abs. 1 lit. c genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,hinsichtlich des Paragraph 30 g, Absatz eins, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera c, genannten Schulen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 31a Abs. 5 4 und 31c Abs. 3 der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,hinsichtlich der Paragraphen 31 a, Absatz 54 und 31c Absatz 3, der Bundesminister für UmweltWirtschaft, JugendFamilie und FamilieJugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und kulturelle AngelegenheitenKultur,
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der §§ 28, 30i Abs. 2, 30q Abs. 2, 31f, 37 Abs. 2 und 38h Abs. 2, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des § 39 Abs. 5 lit. a und f, § 45 Abs. 1 zweiter Satz und § 46a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der Paragraphen 28,, 30i Absatz 2,, 30q Absatz 2,, 31f, 37 Absatz 2 und 38h Absatz 2,, soweit es sich um die Befreiung von den Stempelgebühren handelt, sowie hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 5, Litera a und f, Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 46 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen,
    5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 8 Abs. 6, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 6,, soweit es sich um die Begutachtung durch ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen handelt, der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    6. 6.Ziffer 6hinsichtlich des § 39e Abs. 1 und Abs. 8 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,hinsichtlich des Paragraph 39 e, Absatz eins und Absatz 8, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,
    7. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 39e Abs. 3 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,hinsichtlich des Paragraph 39 e, Absatz 3, der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    8. 8.Ziffer 8im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

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