§ 35 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag.
  2. (2)Absatz 2Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 35 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 01.07.1996 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDie Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im § 293 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag.Die Kleinkindbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a,, aa des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für einen vollen Kalendermonat entspricht. Für jedes Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, erhöht sich das Familieneinkommen um den im Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag.
  2. (2)Absatz 2Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen.
  3. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 35 FLAG seit 28.06.2022 weggefallen.

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