§ 31b FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen im § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.Den im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (Paragraph 31 a,) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.
  3. (1)Absatz einsDer mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.Der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in Paragraph 31, Absatz eins, genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.
  4. (2)Absatz 2Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (Paragraph 31 a,) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Absatz eins, erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDen im § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.Den im Paragraph 31, Absatz eins, genannten Schülern können an Stelle von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffung der Schulbücher (Paragraph 31 a,) zur Verfügung gestellt werden. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtes Schulbuch und dessen Kaufpreis zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organes der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeit.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.
  3. (1)Absatz einsDer mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.Der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in Paragraph 31, Absatz eins, genannten Aufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von den Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.
  4. (2)Absatz 2Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (Paragraph 31 a,) durch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Verrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Absatz eins, erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und Schulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu erlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.

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