§ 30n FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 30 n,

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung

  1. a)Litera abis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 €,
  2. b)Litera büber 10 km monatlich 7,3 €.
  3. (1)Absatz einsDie Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
    1. a)Litera abis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 €,
    2. b)Litera büber 10 km monatlich 7,3 €.
  4. (2)Absatz 2Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. a)Litera abis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
    2. b)Litera büber 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
    3. c)Litera cüber 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
    4. d)Litera düber 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
    5. e)Litera eüber 600 km monatlich 58 €.
    Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002
Paragraph 30 n,

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung

  1. a)Litera abis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 €,
  2. b)Litera büber 10 km monatlich 7,3 €.
  3. (1)Absatz einsDie Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
    1. a)Litera abis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 €,
    2. b)Litera büber 10 km monatlich 7,3 €.
  4. (2)Absatz 2Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. a)Litera abis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
    2. b)Litera büber 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
    3. c)Litera cüber 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
    4. d)Litera düber 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
    5. e)Litera eüber 600 km monatlich 58 €.
    Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

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