§ 30c FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. a)Litera aan einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 €,
    2. b)Litera ban drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 €,
    3. c)Litera can mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €.
  2. (2)Absatz 2Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. a)Litera aan einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 €,
    2. b)Litera ban drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €,
    3. c)Litera can mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 19,7 €.
  3. (3)Absatz 3Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (Paragraph 29, ÖPNRV-G 1999 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

  4. (4)Absatz 4Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. a)Litera abis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
    2. b)Litera büber 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
    3. c)Litera cüber 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
    4. d)Litera düber 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
    5. e)Litera eüber 600 km monatlich 58 €.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsDie Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
    1. a)Litera aan einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 €,
    2. b)Litera ban drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 €,
    3. c)Litera can mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €.
  2. (2)Absatz 2Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
    1. a)Litera aan einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 €,
    2. b)Litera ban drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €,
    3. c)Litera can mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 19,7 €.
  3. (3)Absatz 3Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (Paragraph 29, ÖPNRV-G 1999 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

  4. (4)Absatz 4Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
    1. a)Litera abis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
    2. b)Litera büber 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
    3. c)Litera cüber 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
    4. d)Litera düber 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
    5. e)Litera eüber 600 km monatlich 58 €.

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