§ 29 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
    1. a)Litera awer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
    2. b)Litera bwer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
    3. c)Litera cwer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht,
    4. d)Litera dwer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
    5. e)Litera ewer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
    (Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,)sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2008
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
    1. a)Litera awer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß Paragraph 25, vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
    2. b)Litera bwer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
    3. c)Litera cwer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht,
    4. d)Litera dwer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
    5. e)Litera ewer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (Paragraph 22,) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,
    (Anm.: lit. c bis e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)Anmerkung, Litera c bis e aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,)sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Absatz eins, angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

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