§ 29 FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

a)

wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,

b)

wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,

c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,
d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2008

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

a)

wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,

b)

wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,

c) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Familienbeihilfe entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auszahlt und hiefür Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht,
d) wer als Dienstgeber zur Auszahlung der Familienbeihilfe verpflichtet ist und dieser Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt,
e) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig Ersatzansprüche (§ 22) geltend macht, ohne Familienbeihilfe im entsprechenden Ausmaß ausgezahlt zu haben,

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007)

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

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