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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) | wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt, | |||||||||
b) | wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, | |||||||||
c) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
d) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
e) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. |
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) | wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt, | |||||||||
b) | wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, | |||||||||
c) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
d) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
e) | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007) | |||||||||
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. |
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.