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(1) AlsDer Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen giltzuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der GesamtbetragAntragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, BGBl. Nr. 400,ist in bezug auf die die im § 9a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf GewährungAuszahlung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
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(2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit istMehrkindzuschlages § 41 Abs. 4 § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legensinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung In diesem Fall kann zugunsten des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden EhegattenElternteils oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragender veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.
(1) AlsDer Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen giltzuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der GesamtbetragAntragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, BGBl. Nr. 400,ist in bezug auf die die im § 9a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf GewährungAuszahlung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
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(2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit istMehrkindzuschlages § 41 Abs. 4 § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legensinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung In diesem Fall kann zugunsten des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
(4) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden EhegattenElternteils oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragender veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.