§ 9b FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, die die im § 9a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, die die im Paragraph 9 a, genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
    2. 2.Ziffer 2das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
    3. 3.Ziffer 3das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
    4. 4.Ziffer 4das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen,
    5. 5.Ziffer 5die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
    6. 6.Ziffer 6Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
    7. 7.Ziffer 7jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
    8. 8.Ziffer 8Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    9. 9.Ziffer 9Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
    10. 10.Ziffer 10Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    11. 11.Ziffer 11Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    12. 12.Ziffer 12Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
    13. 13.Ziffer 13die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
  2. (2)Absatz 2Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Absatz eins,, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.
Paragraph 9 b,

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages Paragraph 40, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1992
  1. (1)Absatz einsAls Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, die die im § 9a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:Als Einkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, die die im Paragraph 9 a, genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Familienzuschlages gestellt wird, zuzüglich folgender Bezüge:
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
    2. 2.Ziffer 2das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
    3. 3.Ziffer 3das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
    4. 4.Ziffer 4das Karenzurlaubsgeld, an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Regelungen,
    5. 5.Ziffer 5die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
    6. 6.Ziffer 6Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
    7. 7.Ziffer 7jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
    8. 8.Ziffer 8Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    9. 9.Ziffer 9Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
    10. 10.Ziffer 10Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    11. 11.Ziffer 11Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    12. 12.Ziffer 12Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
    13. 13.Ziffer 13die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
  2. (2)Absatz 2Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen, das vor dem Jahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird. Wenn diese Unterlagen noch nicht vorliegen, hat der Antragsteller die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen.
  4. (4)Absatz 4Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Abs. 1, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig. Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen Ehegatten gelten beim Leistungsempfänger insoweit als Einkommen nach Absatz eins,, als sie mehr als 40 000 S jährlich betragen.
Paragraph 9 b,

Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages Paragraph 40, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

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