§ 79 AMG Gebühren

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzKonsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Untersuchungenzu erteilenden Bewilligungen und Begutachtungen - entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten - in einem Tarif festzulegen. Die Erlassung und Änderungsonstigen Tätigkeiten von Dienststellen des Tarifs ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(2) Der Tarif hat für jene Untersuchungen und BegutachtungenBundes, deren Durchführung auf Grund eines Parteienantrages erforderlich ist, eine Mindestgebühr, die als Vorschuß zu erlegen ist, zu enthalten.Notwendigkeit sich

1.

aus diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder

2.

einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union

ergibt, entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten in einem Tarif festzulegen. Der Tarif und dessen Änderungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundeministerium (richtig: Bundesministerium) für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(32) Ergibt sich auf Grund dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Rechtsakte im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Notwendigkeit von Untersuchungen und BegutachtungenTätigkeiten von Dienststellen des Bundes, für die ein Tarif nicht festgesetzt ist, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten vorzuschreiben.

(43) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzKonsumentenschutz kann im Einzelfall davon Abstand nehmen, für bestimmte Untersuchungen und BegutachtungenTätigkeiten Gebühren einzuheben, wenn diese auf Grund eines Parteienantrages durchzuführen sind und die Interessen der Volksgesundheitöffentlichen Gesundheit an diesem Antrag das Parteieninteresse erheblich übersteigen.

(54) Die Gebühren lautFür Barauslagen hat die Partei unabhängig von den im Tarif und die Kosten nach Abs. 3 sind Barauslagenfestgelegten Gebühren gemäß § 76 AVG 1950§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzukommen.

Stand vor dem 31.07.1996

In Kraft vom 01.04.1984 bis 31.07.1996

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzKonsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Untersuchungenzu erteilenden Bewilligungen und Begutachtungen - entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten - in einem Tarif festzulegen. Die Erlassung und Änderungsonstigen Tätigkeiten von Dienststellen des Tarifs ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(2) Der Tarif hat für jene Untersuchungen und BegutachtungenBundes, deren Durchführung auf Grund eines Parteienantrages erforderlich ist, eine Mindestgebühr, die als Vorschuß zu erlegen ist, zu enthalten.Notwendigkeit sich

1.

aus diesem Bundesgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder

2.

einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union

ergibt, entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten in einem Tarif festzulegen. Der Tarif und dessen Änderungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Ausfertigungen des Tarifs sind vom Bundeministerium (richtig: Bundesministerium) für Gesundheit und Konsumentenschutz auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten abzugeben.

(32) Ergibt sich auf Grund dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder der Rechtsakte im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Notwendigkeit von Untersuchungen und BegutachtungenTätigkeiten von Dienststellen des Bundes, für die ein Tarif nicht festgesetzt ist, so sind die tatsächlich entstandenen Kosten vorzuschreiben.

(43) Der Bundesminister für Gesundheit und UmweltschutzKonsumentenschutz kann im Einzelfall davon Abstand nehmen, für bestimmte Untersuchungen und BegutachtungenTätigkeiten Gebühren einzuheben, wenn diese auf Grund eines Parteienantrages durchzuführen sind und die Interessen der Volksgesundheitöffentlichen Gesundheit an diesem Antrag das Parteieninteresse erheblich übersteigen.

(54) Die Gebühren lautFür Barauslagen hat die Partei unabhängig von den im Tarif und die Kosten nach Abs. 3 sind Barauslagenfestgelegten Gebühren gemäß § 76 AVG 1950§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, aufzukommen.

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