§ 72 AMG Qualifikation

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
    1. 1.Ziffer einsein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Ziffer eins, gleichzuhalten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daßIn der Verordnung nach Absatz 3, ist jedenfalls zu bestimmen, daß
    1. 1.Ziffer einsder Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Ziffer 2, genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung zumindest die Fächer
      1. a)Litera aAllgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
      2. b)Litera bAnatomie und Physiologie,
      3. c)Litera cPathologie,
      4. d)Litera dHygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
      5. e)Litera ePharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
      6. f)Litera fPharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
      7. g)Litera gArzneimittelrecht
      zu umfassen hat, und
    3. 3.Ziffer 3Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinenallgemeinen Universitätsreife, der Abschluss eines außerordentlichen Studiums oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt.
  5. (5)Absatz 5Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen.Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Absatz 3, festzulegen.

Stand vor dem 14.02.2022

In Kraft vom 16.07.2009 bis 14.02.2022
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die
    1. 1.Ziffer einsein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie in Österreich oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen haben oder die Qualifikation einer sachkundigen Person aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Ziffer eins, gleichzuhalten ist.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.Die Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.
  4. (4)Absatz 4In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daßIn der Verordnung nach Absatz 3, ist jedenfalls zu bestimmen, daß
    1. 1.Ziffer einsder Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellende Sachverständige aus den in Ziffer 2, genannten Fachgebieten, sowie je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung zumindest die Fächer
      1. a)Litera aAllgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
      2. b)Litera bAnatomie und Physiologie,
      3. c)Litera cPathologie,
      4. d)Litera dHygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
      5. e)Litera ePharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
      6. f)Litera fPharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
      7. g)Litera gArzneimittelrecht
      zu umfassen hat, und
    3. 3.Ziffer 3Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen der Allgemeinenallgemeinen Universitätsreife, der Abschluss eines außerordentlichen Studiums oder eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege darstellt.
  5. (5)Absatz 5Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen ein Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurde, der zur Ausübung des Berufes als Pharmareferent berechtigt, ist vom Bundesminister für Gesundheit die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferent zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung einer erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachgewiesenen Kenntnisse des Antragstellers wesentlich von den erforderlichen österreichischen Kenntnissen unterscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten ab Vorlage dieser Unterlagen zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Abs. 3 festzulegen.Nähere Vorschriften über die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen sowie über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen in einer Verordnung nach Absatz 3, festzulegen.

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