§ 55 AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999

(1) ImAlle Unterlagen über eine Arzneispezialität, die im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu derendiese Arzneispezialität an die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist es verbotenabgegeben werden, diesen eine Prämiemüssen neben den in § 54 Abs. 1 genannten Informationen die Angabe des Zeitpunkts, finanziellezu dem die Unterlagen erstellt oder materielle Vorteile zu gewährenzuletzt geändert worden sind, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, diese sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang. Der Repräsentationsaufwand im Rahmen der Verkaufsförderung hat darüberhinaus in einem vertretbaren Rahmen zu bleiben. Den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen ist es untersagt, eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmenenthalten.

(2) Der Bundesminister für GesundheitAlle in den in Abs. 1 erwähnten Unterlagen enthaltenen Informationen müssen genau, aktuell, überprüfbar und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Artvollständig genug sein, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild von dem therapeutischen Wert des Arzneimittels zu machen.

(3) Die aus der Fachliteratur entnommenen Zitate, Tabellen und Umfang des zulässigen Rahmens des Repräsentationsaufwands und Bestimmungen darüber erlassensonstigen Darstellungen, wann von einem geringen Wert oder bereits von Prämien oder finanziellen oder materiellen Vorteilen auszugehen istdie in den in Abs. Dabei1 genannten Unterlagen verwendet werden, müssen wortgetreu übernommen werden; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen,die genaue Quelle anzugeben.

(4) Wird in welchem Rahmen Zuwendungen zur Verkaufsförderung sowie Bewirtungsmaßnahmen im Zuge von Werbe- und Informationsveranstaltungen nur von untergeordneter Bedeutung sindden in Abs. 1 genannten Unterlagen auf Fachliteratur Bezug genommen, so ist deren wesentlicher Inhalt mit Quellenangabe objektiv wiederzugeben.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 30.04.2004 bis 01.01.2006

(1) ImAlle Unterlagen über eine Arzneispezialität, die im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei den zu derendiese Arzneispezialität an die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist es verbotenabgegeben werden, diesen eine Prämiemüssen neben den in § 54 Abs. 1 genannten Informationen die Angabe des Zeitpunkts, finanziellezu dem die Unterlagen erstellt oder materielle Vorteile zu gewährenzuletzt geändert worden sind, anzubieten oder zu versprechen, es sei denn, diese sind von geringem Wert und für die medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang. Der Repräsentationsaufwand im Rahmen der Verkaufsförderung hat darüberhinaus in einem vertretbaren Rahmen zu bleiben. Den zur Verschreibung oder zur Abgabe berechtigten Personen ist es untersagt, eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmenenthalten.

(2) Der Bundesminister für GesundheitAlle in den in Abs. 1 erwähnten Unterlagen enthaltenen Informationen müssen genau, aktuell, überprüfbar und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Artvollständig genug sein, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich persönlich ein Bild von dem therapeutischen Wert des Arzneimittels zu machen.

(3) Die aus der Fachliteratur entnommenen Zitate, Tabellen und Umfang des zulässigen Rahmens des Repräsentationsaufwands und Bestimmungen darüber erlassensonstigen Darstellungen, wann von einem geringen Wert oder bereits von Prämien oder finanziellen oder materiellen Vorteilen auszugehen istdie in den in Abs. Dabei1 genannten Unterlagen verwendet werden, müssen wortgetreu übernommen werden; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen,die genaue Quelle anzugeben.

(4) Wird in welchem Rahmen Zuwendungen zur Verkaufsförderung sowie Bewirtungsmaßnahmen im Zuge von Werbe- und Informationsveranstaltungen nur von untergeordneter Bedeutung sindden in Abs. 1 genannten Unterlagen auf Fachliteratur Bezug genommen, so ist deren wesentlicher Inhalt mit Quellenangabe objektiv wiederzugeben.

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