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Legende:
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(1) Klinische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
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(2) Die Planung und Durchführung klinischer Prüfungen hat unter EinhaltungZuständige Behörde im Sinne der Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend dem Stand der Wissenschaften und nach den Grundsätzen guter klinischer Praxis zu erfolgenVerordnung (EU) Nr. Zur Auslegung der Grundsätze guter klinischer Praxis sind die allgemein anerkannten Grundsätze und Anforderungen heranzuziehen, die in Band 10 der Regelungen der Arzneimittel in der Europäischen Union veröffentlicht sind536/2014 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(1) Klinische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
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(2) Die Planung und Durchführung klinischer Prüfungen hat unter EinhaltungZuständige Behörde im Sinne der Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechend dem Stand der Wissenschaften und nach den Grundsätzen guter klinischer Praxis zu erfolgenVerordnung (EU) Nr. Zur Auslegung der Grundsätze guter klinischer Praxis sind die allgemein anerkannten Grundsätze und Anforderungen heranzuziehen, die in Band 10 der Regelungen der Arzneimittel in der Europäischen Union veröffentlicht sind536/2014 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.