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§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne desEinem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 7 Abs. 9 Z 2 § 9a und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen.folgende Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialitäteines Generators sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 9 a, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sindzusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15folgende Unterlagen anzuschließen.:
§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne desEinem Antrag auf Zulassung eines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 7 Abs. 9 Z 2 § 9a und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen.folgende Unterlagen anzuschließen: Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialitäteines Generators sind Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15 anzuschließen. Paragraph 9 a, gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, Ziffer 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialität sindzusätzlich zu den Unterlagen gemäß Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 14 und 15folgende Unterlagen anzuschließen.: