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§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 9 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialitäteines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15folgende Unterlagen anzuschließen.:
1. | eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und | |||||||||
2. | Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats. |
§ 9a gilt nicht für Arzneispezialitäten im Sinne des § 7 Abs. 9 Z 2 und 3, die einer Monographie des Arzneibuches im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes entsprechen. Einem Antrag auf Zulassung einer solchen Arzneispezialitäteines Generators sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie 14 und 15folgende Unterlagen anzuschließen.:
1. | eine allgemeine Beschreibung des Systems mit einer detaillierten Beschreibung der Bestandteile des Systems, die die Zusammensetzung oder Qualität der Tochternuklidzubereitung beeinflussen können, und | |||||||||
2. | Angaben über die qualitativen und quantitativen Besonderheiten des Eluats oder Sublimats. |