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Homöopathische Arzneispezialitäten gemäß § 11 Abs. 2 und 2a können grundsätzlich auch ohne Gebrauchsinformation in den Verkehr gebracht werden; ist eine Gebrauchsinformation vorgesehen, gilt § 7 Abs. 2a sinngemäß. Homöopathische Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 2a können grundsätzlich auch ohne Gebrauchsinformation in den Verkehr gebracht werden; ist eine Gebrauchsinformation vorgesehen, gilt Paragraph 7, Absatz 2 a, sinngemäß.
Homöopathische Arzneispezialitäten gemäß § 11 Abs. 2 und 2a können grundsätzlich auch ohne Gebrauchsinformation in den Verkehr gebracht werden; ist eine Gebrauchsinformation vorgesehen, gilt § 7 Abs. 2a sinngemäß. Homöopathische Arzneispezialitäten gemäß Paragraph 11, Absatz 2 und 2a können grundsätzlich auch ohne Gebrauchsinformation in den Verkehr gebracht werden; ist eine Gebrauchsinformation vorgesehen, gilt Paragraph 7, Absatz 2 a, sinngemäß.