§ 71 ChemG 1996 Strafbestimmungen

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
    2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in deutscher Sprache anbringt,
    3. 3.Ziffer 3als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
    4. 3a.Ziffer 3 aals Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V zuwiderhandelt,
    5. 4.Ziffer 4den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,den Bestimmungen über Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
    6. 5.Ziffer 5den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,
    7. 6.Ziffer 6den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,
    8. 7.Ziffer 7einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    9. 8.Ziffer 8Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
    10. 9.Ziffer 9den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Titels römisch IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
    11. 10.Ziffer 10das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
    12. 11.Ziffer 11das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des Paragraph 25, zuwiderhandelt,
    13. 12.Ziffer 12einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Artikel 38, der REACH-V),
    14. 13.Ziffer 13den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
    15. 14.Ziffer 14als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch VII der REACH-V zuwiderhandelt,
    16. 15.Ziffer 15einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    17. 16.Ziffer 16der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
    18. 17.Ziffer 17Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,
    19. 18.Ziffer 18in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 19, Absatz eins, oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
    20. 19.Ziffer 19Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    21. 20.Ziffer 20der EU-OzonV zuwiderhandelt,
    22. 21.Ziffer 21einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,einem Bescheid gemäß Paragraph 18, oder den ihm nach Paragraph 19, auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,
    23. 22.Ziffer 22als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    24. 23.Ziffer 23Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,Artikel 3,, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    25. 23a.Ziffer 23 aArt. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,Artikel 7, der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,
    26. 23b.Ziffer 23 bArt. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,Artikel 8, der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    27. 24.Ziffer 24der POP-V zuwiderhandelt,
    28. 25.Ziffer 25Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
    29. 26.Ziffer 26Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    30. 27.Ziffer 27als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    31. 28.Ziffer 28als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    32. 29.Ziffer 29Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,Gifte entgegen Paragraph 45, an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    33. 30.Ziffer 30Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, oder Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
    34. 30a.Ziffer 30 adie Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, nicht befolgt,
    35. 31.Ziffer 31Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    36. 32.Ziffer 32den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    37. 33.Ziffer 33Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß Paragraph 69, verhängt worden ist,
    38. 34.Ziffer 34einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    39. 35.Ziffer 35als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
    40. 36.Ziffer 36als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,
    41. 37.Ziffer 37als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
    42. 38.Ziffer 38als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Artikel 9, Absatz 3, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Artikel 9, Absatz 4, bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
    43. 39.Ziffer 39Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oderKennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    44. 40.Ziffer 40sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    45. 35.Ziffer 35entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,
    46. 36.Ziffer 36entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß Paragraph 10, erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,
    47. 37.Ziffer 37entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,entgegen Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,
    48. 38.Ziffer 38entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13,, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,
    49. 39.Ziffer 39entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
    50. 40.Ziffer 40als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.01.2021
  1. (1)Absatz einsWer
    1. 1.Ziffer einsdie in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,
    2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Artikel 17, Absatz 2, der CLP-V in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, in deutscher Sprache anbringt,
    3. 3.Ziffer 3als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Artikel 40, der CLP-V zuwiderhandelt,
    4. 3a.Ziffer 3 aals Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V zuwiderhandelt,
    5. 4.Ziffer 4den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,den Bestimmungen über Werbung gemäß Artikel 48, der CLP-V zuwiderhandelt,
    6. 5.Ziffer 5den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,
    7. 6.Ziffer 6den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,
    8. 7.Ziffer 7einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    9. 8.Ziffer 8Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
    10. 9.Ziffer 9den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Titels römisch IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
    11. 10.Ziffer 10das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,das Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Anhang römisch II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,
    12. 11.Ziffer 11das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Artikel 31, Absatz 5, der REACH-V in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des Paragraph 25, zuwiderhandelt,
    13. 12.Ziffer 12einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels römisch fünf der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Artikel 38, der REACH-V),
    14. 13.Ziffer 13den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Titels römisch fünf der REACH-V zuwiderhandelt,
    15. 14.Ziffer 14als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels römisch VII der REACH-V zuwiderhandelt,
    16. 15.Ziffer 15einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Artikel 67, in Verbindung mit Anhang römisch XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
    17. 16.Ziffer 16der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,
    18. 17.Ziffer 17Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,
    19. 18.Ziffer 18in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 19 Abs. 1 oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 19, Absatz eins, oder 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,
    20. 19.Ziffer 19Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,Verboten und Beschränkungen einer gemäß Paragraph 17, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    21. 20.Ziffer 20der EU-OzonV zuwiderhandelt,
    22. 21.Ziffer 21einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,einem Bescheid gemäß Paragraph 18, oder den ihm nach Paragraph 19, auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,
    23. 22.Ziffer 22als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 27, die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (Paragraph 21,) verletzt oder den Vorschriften (Paragraphen 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,
    24. 23.Ziffer 23Art. 3, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,Artikel 3,, 4 oder 5 der EU-QuecksilberV zu Ein- und Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und zur Herstellung mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    25. 23a.Ziffer 23 aArt. 7 der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,Artikel 7, der EU-QuecksilberV zur Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in industriellen Prozessen zuwiderhandelt,
    26. 23b.Ziffer 23 bArt. 8 der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,Artikel 8, der EU-QuecksilberV in Bezug auf Herstellung und Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte zuwiderhandelt,
    27. 24.Ziffer 24der POP-V zuwiderhandelt,
    28. 25.Ziffer 25Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 30, oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, in Verkehr bringt,
    29. 26.Ziffer 26Gifte gemäß § 35 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,Gifte gemäß Paragraph 35, abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den Paragraphen 41, oder 42 berechtigt zu sein,
    30. 27.Ziffer 27als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß Paragraph 35, herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen Paragraph 44, keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,
    31. 28.Ziffer 28als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, nicht nachkommt,
    32. 29.Ziffer 29Gifte entgegen § 45 an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß § 45 Abs. 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,Gifte entgegen Paragraph 45, an Letztverbraucher abgibt oder einer gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    33. 30.Ziffer 30Gifte gemäß § 35 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 41b Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,Gifte gemäß Paragraph 35, entgegen Paragraph 46, Absatz 2, oder einer gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3, oder Paragraph 46, Absatz 3, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,
    34. 30a.Ziffer 30 adie Meldepflicht gemäß § 41a Abs. 4 nicht befolgt,die Meldepflicht gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, nicht befolgt,
    35. 31.Ziffer 31Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,Prüfstellen entgegen Paragraph 50, oder einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung betreibt,
    36. 32.Ziffer 32den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,den Pflichten des Paragraph 62, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    37. 33.Ziffer 33Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist,Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 67, oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß Paragraph 69, verhängt worden ist,
    38. 34.Ziffer 34einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß Paragraph 70, angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,
    39. 35.Ziffer 35als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Artikel 4, Absatz 3, angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,
    40. 36.Ziffer 36als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,
    41. 37.Ziffer 37als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Artikel 4, Absatz 3, angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,
    42. 38.Ziffer 38als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Artikel 9, Absatz 3, bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Artikel 9, Absatz 4, bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,
    43. 39.Ziffer 39Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oderKennzeichnungsvorschriften einer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder
    44. 40.Ziffer 40sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,sonstigen Bestimmungen einer nach Paragraph 10, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    45. 35.Ziffer 35entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,entgegen Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,
    46. 36.Ziffer 36entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,entgegen Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß Paragraph 10, erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,
    47. 37.Ziffer 37entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,entgegen Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,
    48. 38.Ziffer 38entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 13,, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,
    49. 39.Ziffer 39entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,entgegen Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
    50. 40.Ziffer 40als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen in einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht bereits nach Absatz eins, strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 090 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 170 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Tat gemäß Abs. 1 oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.Wurde die Tat gemäß Absatz eins, oder 2 durch das Verbringen eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Erzeugnisses in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes begangen, so gilt als Tatort der Sitz (die Niederlassung) jenes Vertreibers, der den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes verbracht oder aus dem Ausland bezogen hat.

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