§ 66 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Der BundesministerDas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom BundesministerBundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.03.2012 bis 30.06.2017

(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht (§ 52 Abs. 5).

(2) Der BundesministerDas Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.

(3) Die Gebühren sind vom BundesministerBundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftErnährungssicherheit mit Bescheid vorzuschreiben.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

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