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(1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
(________________
Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)
(1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.
(2) Die Nachschau ist, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen.
(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einer Zollstelle (Anm. 1) oder anlässlich einer den Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.
(4) Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2000)
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Anm. 1: Art. 27 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei dem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei einem Zollamt“ durch die Wortfolge „bei einer Zollstelle“ ersetzt.“.)