§ 55 ChemG 1996 Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDerjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Artikel 119, Absatz 2, der REACH-V oder gemäß Artikel 24, der CLP-V als geheim anerkannt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,
    2. 2.Ziffer 2der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,
    3. 3.Ziffer 3die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
    5. 5.Ziffer 5die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
    6. 6.Ziffer 6Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
    8. 8.Ziffer 8die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
    9. 9.Ziffer 9bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.
  3. (3)Absatz 3Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. 1.Ziffer einsfolgende öffentliche Institutionen:
      1. a)Litera adie Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß Paragraph 7, des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
      2. b)Litera bdie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
    3. 3.Ziffer 3Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 2 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 Art. 45 CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 52, oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 54Artikel 45, Absatz 5,CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,
    4. 4.Ziffer 4die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
    5. 5.Ziffer 5die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDerjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.Derjenige, den Informationspflichten nach diesem Bundesgesetz treffen, ist berechtigt, bestimmte Informationen zu bezeichnen, die seines Erachtens als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten. Er hat dies gegenüber der Behörde mit geeigneten Nachweisen zu begründen. Gelangt die Behörde zur Auffassung, daß es sich bei den vom Informationspflichtigen bezeichneten Informationen tatsächlich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt, so hat sie – sofern die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, nicht anderes vorsehen und sofern nicht andere überwiegende Interessen (Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) entgegenstehen – für eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen Sorge zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Artikel 119, Absatz 2, der REACH-V oder gemäß Artikel 24, der CLP-V als geheim anerkannt werden:
    1. 1.Ziffer einsdie handelsübliche Bezeichnung des Stoffes oder des Gemisches,
    2. 2.Ziffer 2der Name des Herstellers, bei Stoffen und Gemischen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, der Name des Importeurs und bei neuen Stoffen zusätzlich der Name des Anmelders,
    3. 3.Ziffer 3die physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im Rahmen der Grundprüfung ermittelt werden,
    4. 4.Ziffer 4die Möglichkeiten, den Stoff unschädlich zu machen, insbesondere die bei der Anmeldung bekanntzugebenden Verfahren zur schadlosen Beseitigung des Stoffes sowie der entstehenden Folgeprodukte,
    5. 5.Ziffer 5die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen,
    6. 6.Ziffer 6Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung, Lagerung, beim Transport oder der Verwendung des Stoffes zu beachten sind, sowie Sicherheits- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen,
    8. 8.Ziffer 8die im Sicherheitsdatenblatt bekanntzugebenden Informationen,
    9. 9.Ziffer 9bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen: Analysemethoden zur Feststellung eines gefährlichen Stoffes bei seiner Freisetzung in die Umwelt sowie zur Bestimmung der unmittelbaren Exposition von Menschen.
  3. (3)Absatz 3Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:
    1. 1.Ziffer einsfolgende öffentliche Institutionen:
      1. a)Litera adie Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß Paragraph 7, des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
      2. b)Litera bdie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG benötigen,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfstellen und an Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,
    3. 3.Ziffer 3Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 2 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 Art. 45 CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 52, oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Paragraph 54Artikel 45, Absatz 5,CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,
    4. 4.Ziffer 4die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen,
    5. 5.Ziffer 5die Organe der Europäischen Union, soweit dies in Richtlinien, Verordnungen oder sonstigen Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts vorgesehen ist,
    6. 6.Ziffer 6Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zu entsprechen ist.Personen, die die Übermittlung von Umweltinformationen begehren und deren Auskunftsbegehren nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zu entsprechen ist.

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