§ 54 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Absatz eins, genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Abs. 4 erlassen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Absatz 4, erlassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Artikel 45, Absatz 2, der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  6. (1)Absatz einsDie Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
  7. (2)Absatz 2Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Artikel 45, Absatz 2, Litera a, CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  8. (3)Absatz 3Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.Ab den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang römisch VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang römisch VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.Vor den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang römisch VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Absatz eins, benannten Stellen zu übermitteln.
  10. (5)Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Absatz 4, zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Absatz eins, genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Abs. 4 erlassen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Absatz 4, erlassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Artikel 45, Absatz 2, der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  6. (1)Absatz einsDie Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
  7. (2)Absatz 2Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Artikel 45, Absatz 2, Litera a, CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  8. (3)Absatz 3Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.Ab den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang römisch VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang römisch VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.
  9. (4)Absatz 4Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.Vor den gemäß Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang römisch VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Absatz eins, benannten Stellen zu übermitteln.
  10. (5)Absatz 5Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch VIII Teil A Ziffer eins, der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Absatz 4, zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

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