§ 52 ChemG 1996 Kontrolle von Prüfstellen

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß Paragraph 50, durchführen, zuständig.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht,
    2. 2.Ziffer 2sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt undsie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
    3. 3.Ziffer 3die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsBesichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
    3. 3.Ziffer 3Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

    Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

  4. (4)Absatz 4Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  5. (5)Absatz 5Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
  6. (6)Absatz 6Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß Paragraph 50, durchführen, zuständig.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob
    1. 1.Ziffer einssie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,sie den Anforderungen des Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht,
    2. 2.Ziffer 2sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt undsie die in Paragraph 50, genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und
    3. 3.Ziffer 3die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsBesichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß Paragraph 51, zu führenden Aufzeichnungen;
    3. 3.Ziffer 3Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

    Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

  4. (4)Absatz 4Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.
  5. (5)Absatz 5Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Absatz 4, ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.
  6. (6)Absatz 6Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.
  7. (7)Absatz 7Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß Paragraph 50 und einer gemäß Paragraph 51, erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Absatz 4, für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Absatz 5, entzogen hat.

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