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Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen: Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach Paragraph 51, näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 erfüllen:
Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen: Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Artikel 8, Absatz 4, der CLP-V in Verbindung mit Artikel 13, Absatz 4, der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die – unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach Paragraph 51, näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 erfüllen: