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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.