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(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind.
(2) Wer Gemische, die Gifte im Sinne des § 35 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr bringt, hat diese Gemische dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art. Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind.