§ 36 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
§ 36 ChemG 1996 (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnenseit 01.03.2012 weggefallen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 03.08.2004 bis 29.02.2012
§ 36 ChemG 1996 (1weggefallen) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung sehr giftige und giftige Stoffe in einer Giftliste zu bezeichnenseit 01.03.2012 weggefallen. Gesundheitsschädliche (mindergiftige) Stoffe können in einem Anhang zur Giftliste gesondert kundgemacht werden.

(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.

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