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(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.
(2) In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind. Neue Stoffe sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die erforderlichen Ergänzungen und Änderungen der Giftliste in regelmäßigen Abständen durch Verordnung vorzunehmen.