§ 34 ChemG 1996 Laborverzeichnis

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
  2. (2)Absatz 2In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie nachgewiesen haben, dass sie die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des römisch IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
  2. (2)Absatz 2In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie nachgewiesen haben, dass sie die in Absatz eins, festgelegten Anforderungen erfüllen.

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