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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.
Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.