§ 26 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 § 26 ChemG 1996und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. Nr. 448, entsprochen ist.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 03.08.2004 bis 29.02.2012
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften im Sinne der §§ 23 § 26 ChemG 1996und 24 über die Verpackung und Kennzeichnung für gefährliche Fertigwaren zu erlassen, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren, die durch die Verwendung oder die Abfallbehandlung gefährlicher Fertigwaren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt entstehen können, erforderlich ist und soweit diesen Erfordernissen nicht durch entsprechende Kennzeichnungsvorschriften auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl (weggefallen) seit 01.03.2012 weggefallen. Nr. 448, entsprochen ist.

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