§ 25 ChemG 1996 Sicherheitsdatenblatt

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Artikel 31,) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Artikel 32, der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Artikel 31, Absatz 3, ist gemäß Anhang römisch II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Absatz 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes istsind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführenAuskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes istsind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang römisch II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführenAuskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,)

  5. (6)Absatz 6Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
  6. (7)Absatz 7Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsAuf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des § 4 Abs. 1 ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Artikel 31,) und der CLP-V Anwendung. Bei einem Gemisch, das nicht gefährlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ist, jedoch einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Artikel 32, der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Artikel 31, Absatz 3, ist gemäß Anhang römisch II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.
  2. (2)Absatz 2Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch II der REACH-V zu entsprechen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Absatz 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes istsind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführenAuskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes istsind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang römisch II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführenAuskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 37,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,)

  5. (6)Absatz 6Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten haben Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, daß die gemäß Paragraphen 58, oder 60 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Gemischen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.
  6. (7)Absatz 7Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.

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