§ 15 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,
    so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.so ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.
§ 15 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.03.1997 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz einsWird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß Paragraph 5, des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,
    1. 1.Ziffer einsin einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
    2. 2.Ziffer 2ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,
    so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.so ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 14 anzumelden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.
§ 15 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

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