§ 13 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,
    2. 2.Ziffer 2neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
    3. 3.Ziffer 3Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
    5. 5.Ziffer 5Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
    unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:
    1. 1.Ziffer einseine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegte Mengenschwelle,
    2. 2.Ziffer 2zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    3. 3.Ziffer 3100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    4. 4.Ziffer 41 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.
  5. (5)Absatz 5Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.
§ 13 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.03.1997 bis 18.08.2009
  1. (1)Absatz einsDer Anmeldepflichtige hat der Anmeldebehörde
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen der Beschaffenheit oder der voraussichtlichen Verwendungsbereiche, -zwecke oder -arten des Stoffes,
    2. 2.Ziffer 2neue Erkenntnisse über schädliche Wirkungen des Stoffes auf den Menschen oder die Umwelt,
    3. 3.Ziffer 3Änderungen der verwendeten Ausgangsstoffe und ihrer Verunreinigungen,
    4. 4.Ziffer 4die Einstellung des Herstellens oder des Inverkehrsetzens des Stoffes, und
    5. 5.Ziffer 5Änderungen, die die Person des Anmeldepflichtigen oder jene Tatsachen betreffen, auf die sich seine Pflicht zur Anmeldung des Stoffes gründet,
    unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind vom Anmeldepflichtigen die jährlich hergestellten oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 2 nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.Kommt der Anmeldepflichtige seiner Mitteilungspflicht gemäß Absatz 2, nicht nach, so hat die Anmeldebehörde mit Bescheid oder Verordnung das Herstellen oder das Inverkehrsetzen des betreffenden Stoffes zu verbieten. Das Verbot ist nach dem Einlangen der entsprechenden Mitteilungen unverzüglich aufzuheben.
  4. (4)Absatz 4Der Anmeldepflichtige hat die Anmeldebehörde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die im Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund seiner Anmeldung in Verkehr gesetzte Menge des Stoffes eine der folgenden Schwellen erreicht:
    1. 1.Ziffer einseine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 1 festgelegte Mengenschwelle,eine Tonne jährlich oder fünf Tonnen insgesamt seit der Anmeldung oder eine sonst in einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, festgelegte Mengenschwelle,
    2. 2.Ziffer 2zehn Tonnen jährlich oder 50 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    3. 3.Ziffer 3100 Tonnen jährlich oder 500 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung,
    4. 4.Ziffer 41 000 Tonnen jährlich oder 5 000 Tonnen insgesamt seit der Anmeldung.
  5. (5)Absatz 5Jeder Importeur, für den ein Alleinvertreter die Anmeldung vorgenommen hat, hat diesem laufend aktualisierte Angaben über die Einfuhrmengen des angemeldeten Stoffes in den Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung zu stellen. Die Information muß so erfolgen, daß der Alleinvertreter allen Mitteilungspflichten über die in Verkehr gesetzten Mengen des Stoffes oder die Erreichung von Mengenschwellen rechtzeitig nachkommen kann.
§ 13 ChemG 1996 (weggefallen) seit 19.08.2009 weggefallen.

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