§ 9 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-OzonV.
  2. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-OzonV.
  3. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-OzonV.
  2. (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 und 27 der EU-OzonV.
  3. (2)Absatz 2DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

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