§ 7 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

WahrnehmungBenennung der Aufgabenmit der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nachEntgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020

(1) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Maßnahmen zur Einstufung:

a)

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

b)

Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

WahrnehmungBenennung der Aufgabenmit der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nachEntgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

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