§ 1 ChemG 1996 Ziel des Gesetzes

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und InverkehrsetzenInverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.
  3. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 Sitzung 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, sowie Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Absatz eins, begegnet werden kann.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.03.1997 bis 29.02.2012
  1. (1)Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und InverkehrsetzenInverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.
  2. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, sonstige Anmeldepflichtige sowie Vertreiber von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder in Verkehr gesetzten Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Absatz eins, führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen begegnet werden kann.
  3. (2)Absatz 2Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 Sitzung 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Artikel 3, Ziffer 13, sowie Händler im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Absatz eins, begegnet werden kann.

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