Anl. 1 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsFÖRDERBARE MASSNAHMEN:

1.1Anl. AUSBILDUNGSOFFENSIVE:

Im Rahmen der durch die Förderungstätigkeit der Arbeitsämter etablierten Arbeitsmarktausbildung erwerben Arbeitslose mit fehlenden oder unzureichenden Qualifikationen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten zum1 AMFG (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozeßweggefallen) seit 01.07.1995 weggefallen.

Um die Angebote der etablierten Arbeitsmarktausbildung auszuweiten, um sie durch schulische Ausbildungsangebote zu ergänzen, und um auch für noch in Beschäftigung stehende Arbeitskräfte Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Im Rahmen dieses Sonderprogramms können daher finanziert werden:

  • -Strichaufzählung
    1. 2.Ziffer 2DOTIERUNG DES SONDERPROGRAMMS:

    Zur Förderung der in Punkt 1. aufgezählten Maßnahmen werden folgende Mittel bereitgestellt:

    Ausbildungsoffensive 500 Millionen Schilling

    Ausbildungsmodernisierung 100 Millionen Schilling

    Arbeitsstiftungen 200 Millionen Schilling

    Kinderbetreuung 100 Millionen Schilling

    Betriebsförderung 100 Millionen Schilling

    Die oben genannten Beträge stellen Richtwerte dar, die im einzelnen je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen über- und unterschritten werden können, solange die Gesamtsumme der Dotierung nicht überschritten wird.

    Insgesamt stellt der Bund nach diesem Sonderprogramm einmalig einen Betrag von 1 Milliarde Schilling zur Verfügung. Daraus können Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 30. Juni 1994 beginnen. Die Auszahlung der jeweils gewährten Beihilfe kann sich auf die Jahre 1993, 1994 und das erste Halbjahr 1995 erstrecken.

    Der Bund erwartet sich, daß sich die anderen Gebietskörperschaften an der Finanzierung der nach diesem Sonderprogramm geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Ausmaß von einem Drittel der Bundesbeihilfe beteiligen. Vom Erfordernis einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften kann nur bei besonders vordringlichem arbeitsmarktpolitischen Interesse abgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderer Interessen kann jedoch bei Betriebsförderungen im Sinne des Punktes 1.5. von einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften nicht gänzlich abgegangen werden. Im Fall der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gebietskörperschaften (Punkt 1.4.) wiederum ist eine der Bundesbeihilfe mindestens gleich hohe Finanzierungsbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften unabdingbare Förderungsvoraussetzung.

    1. 3.Ziffer 3TECHNISCHE ABWICKLUNG:

    Die Bundesregierung beauftragt die Arbeitsmarktverwaltung, dieses Sonderprogramm unter sinngemäßer Anwendung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung und ihrer Richtlinien jedoch außerhalb der gebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung abzuwickeln. SONDERPROGRAMM 1993 DER BUNDESREGIERUNG ZUR STABILISIERUNG DER

    WIRTSCHAFTS- UND BESCHÄFTIGUNGSENTWICKLUNG

    1.5. BETRIEBSFÖRDERUNG

    Gemeinsames Programm des BMAS und des BMWA

    Gesetzlicher Titel:

    • -Strichaufzählung
      1. 1.Ziffer einsEinreichung beim BMAS oder bei der BÜRGES-Förderungsbank.
      2. 2.Ziffer 2Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den §§ 27 und 35 AMFG durch das BMAS.Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den Paragraphen 27 und 35 AMFG durch das BMAS.
      3. 3.Ziffer 3Arbeitsmarktpolitische Beurteilung (Auswirkungen auf den lokalen
      oder sektoralen Arbeitsmarkt, Bemessung der Ausgabeneinsparungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung) durch das örtlich zuständige Landesarbeitsamt (unter Einschaltung des Verwaltungsausschusses).
      1. 4.Ziffer 4Beurteilung des Unternehmenskonzeptes, Auswahl der Beihilfenform
      und Bemessung der Beihilfenhöhe durch
      1. 5.Ziffer 5Befassung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik bei einer
      vorgeschlagenen Beihilfenhöhe über 1 Million Schilling. Eventuell Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF (bei Förderungshöhe über 3 Millionen Schilling obligatorisch).
      1. 6.Ziffer 6Förderungszusage, Abschluß der Vereinbarung durch das BMAS oder
      das LAA.
      1. 7.Ziffer 7Abrechnung und Kontrolle durch das BMAS bzw. die BÜRGES, jeweils
      entsprechend der Zuständigkeit (vgl. Punkt 4).entsprechend der Zuständigkeit vergleiche Punkt 4).
      1. 8.Ziffer 8Auszahlung durch das BMAS oder das LAA.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.1995
  1. 1.Ziffer einsFÖRDERBARE MASSNAHMEN:

1.1Anl. AUSBILDUNGSOFFENSIVE:

Im Rahmen der durch die Förderungstätigkeit der Arbeitsämter etablierten Arbeitsmarktausbildung erwerben Arbeitslose mit fehlenden oder unzureichenden Qualifikationen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten zum1 AMFG (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozeßweggefallen) seit 01.07.1995 weggefallen.

Um die Angebote der etablierten Arbeitsmarktausbildung auszuweiten, um sie durch schulische Ausbildungsangebote zu ergänzen, und um auch für noch in Beschäftigung stehende Arbeitskräfte Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zusätzliche Mittel bereitgestellt.

Im Rahmen dieses Sonderprogramms können daher finanziert werden:

  • -Strichaufzählung
    1. 2.Ziffer 2DOTIERUNG DES SONDERPROGRAMMS:

    Zur Förderung der in Punkt 1. aufgezählten Maßnahmen werden folgende Mittel bereitgestellt:

    Ausbildungsoffensive 500 Millionen Schilling

    Ausbildungsmodernisierung 100 Millionen Schilling

    Arbeitsstiftungen 200 Millionen Schilling

    Kinderbetreuung 100 Millionen Schilling

    Betriebsförderung 100 Millionen Schilling

    Die oben genannten Beträge stellen Richtwerte dar, die im einzelnen je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen über- und unterschritten werden können, solange die Gesamtsumme der Dotierung nicht überschritten wird.

    Insgesamt stellt der Bund nach diesem Sonderprogramm einmalig einen Betrag von 1 Milliarde Schilling zur Verfügung. Daraus können Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 30. Juni 1994 beginnen. Die Auszahlung der jeweils gewährten Beihilfe kann sich auf die Jahre 1993, 1994 und das erste Halbjahr 1995 erstrecken.

    Der Bund erwartet sich, daß sich die anderen Gebietskörperschaften an der Finanzierung der nach diesem Sonderprogramm geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Ausmaß von einem Drittel der Bundesbeihilfe beteiligen. Vom Erfordernis einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften kann nur bei besonders vordringlichem arbeitsmarktpolitischen Interesse abgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderer Interessen kann jedoch bei Betriebsförderungen im Sinne des Punktes 1.5. von einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften nicht gänzlich abgegangen werden. Im Fall der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gebietskörperschaften (Punkt 1.4.) wiederum ist eine der Bundesbeihilfe mindestens gleich hohe Finanzierungsbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften unabdingbare Förderungsvoraussetzung.

    1. 3.Ziffer 3TECHNISCHE ABWICKLUNG:

    Die Bundesregierung beauftragt die Arbeitsmarktverwaltung, dieses Sonderprogramm unter sinngemäßer Anwendung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung und ihrer Richtlinien jedoch außerhalb der gebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung abzuwickeln. SONDERPROGRAMM 1993 DER BUNDESREGIERUNG ZUR STABILISIERUNG DER

    WIRTSCHAFTS- UND BESCHÄFTIGUNGSENTWICKLUNG

    1.5. BETRIEBSFÖRDERUNG

    Gemeinsames Programm des BMAS und des BMWA

    Gesetzlicher Titel:

    • -Strichaufzählung
      1. 1.Ziffer einsEinreichung beim BMAS oder bei der BÜRGES-Förderungsbank.
      2. 2.Ziffer 2Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den §§ 27 und 35 AMFG durch das BMAS.Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den Paragraphen 27 und 35 AMFG durch das BMAS.
      3. 3.Ziffer 3Arbeitsmarktpolitische Beurteilung (Auswirkungen auf den lokalen
      oder sektoralen Arbeitsmarkt, Bemessung der Ausgabeneinsparungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung) durch das örtlich zuständige Landesarbeitsamt (unter Einschaltung des Verwaltungsausschusses).
      1. 4.Ziffer 4Beurteilung des Unternehmenskonzeptes, Auswahl der Beihilfenform
      und Bemessung der Beihilfenhöhe durch
      1. 5.Ziffer 5Befassung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik bei einer
      vorgeschlagenen Beihilfenhöhe über 1 Million Schilling. Eventuell Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF (bei Förderungshöhe über 3 Millionen Schilling obligatorisch).
      1. 6.Ziffer 6Förderungszusage, Abschluß der Vereinbarung durch das BMAS oder
      das LAA.
      1. 7.Ziffer 7Abrechnung und Kontrolle durch das BMAS bzw. die BÜRGES, jeweils
      entsprechend der Zuständigkeit (vgl. Punkt 4).entsprechend der Zuständigkeit vergleiche Punkt 4).
      1. 8.Ziffer 8Auszahlung durch das BMAS oder das LAA.

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