§ 52 AMFG Aufhebung von Rechtsvorschriften

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.1994 bis 31.12.9999
StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Paragraph 52, (1) Alle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1.Ziffer einsvom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und dervom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins Sitzung 187, der 2. Abschnitt und der
  2. 4.Ziffer 4Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweitsie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
  3. 2.Ziffer 2das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  4. 3.Ziffer 3das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
  5. 4.Ziffer 4die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. IS. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,Sitzung 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  6. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  7. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. IS. 903.Sitzung 903.
  8. (1)Absatz einsAlle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Alle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsvom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins Sitzung 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    3. 3.Ziffer 3das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I S. 903.die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 903.
  9. (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  10. (3)Absatz 3§ 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  11. (4)Absatz 4§ 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.Paragraph 51, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
  1. (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  2. (3)Absatz 3§ 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4§ 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.Paragraph 51 a und die Anlage zu Paragraph 51 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

Stand vor dem 17.06.1994

In Kraft vom 12.01.1994 bis 17.06.1994
StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Paragraph 52, (1) Alle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

  1. 1.Ziffer einsvom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und dervom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins Sitzung 187, der 2. Abschnitt und der
  2. 4.Ziffer 4Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweitsie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
  3. 2.Ziffer 2das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  4. 3.Ziffer 3das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
  5. 4.Ziffer 4die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. IS. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,Sitzung 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  6. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
  7. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. IS. 903.Sitzung 903.
  8. (1)Absatz einsAlle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:Alle auf Grund des Paragraph 2, des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
    1. 1.Ziffer einsvom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. römisch eins Sitzung 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    2. 2.Ziffer 2das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    3. 3.Ziffer 3das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. römisch eins Sitzung 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. römisch eins Sitzung 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
    6. 6.Ziffer 6die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I S. 903.die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. römisch eins Sitzung 903.
  9. (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  10. (3)Absatz 3§ 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  11. (4)Absatz 4§ 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.Paragraph 51, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
  1. (2)Absatz 2Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.Die Vorschriften der Paragraphen 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, des Paragraph 98 a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, und des Paragraph 96, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1970,, bleiben unberührt.
  2. (3)Absatz 3§ 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 50, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4§ 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.Paragraph 51 a und die Anlage zu Paragraph 51 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994, treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.

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