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Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrechtberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Alle sonstigen BerechtigungenJuni 2002 zur AusübungDurchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.
Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrechtberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Alle sonstigen BerechtigungenJuni 2002 zur AusübungDurchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.