§ 49 AMFG Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 49.Paragraph 49,

Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrechtberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Alle sonstigen BerechtigungenJuni 2002 zur AusübungDurchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1969 bis 30.06.2002
§ 49.Paragraph 49,

Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrechtberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben. Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Alle sonstigen BerechtigungenJuni 2002 zur AusübungDurchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 3, weiter ausüben.

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