Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung
§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung derberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
Weitergelten von Berechtigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung
§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung derberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.