§ 49 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Abschnitt VII

Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Berechtigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung

§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung derberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1969 bis 30.06.2002

Abschnitt VII

Übergangsbestimmungen

Weitergelten von Berechtigungen Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung

§ 49. Alle seit April 1945 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erteilten Genehmigungen zur AusübungDurchführung der gemeinnützigen oder erwerbsmäßigenunentgeltlichen Arbeitsvermittlung bleiben unter den erteilten Auflagen aufrecht. Alle sonstigen Berechtigungen zur Ausübung derberechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

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