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§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.