§ 47a AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1973 bis 30.06.1994

§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten