§ 47a AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 47 a,

§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1973 bis 30.06.1994
Paragraph 47 a,

§ 47a. Beihilfen, die von der Arbeitsmarktverwaltung auf Grund der §§ 18a, 21, 26, 26a, 26b, 27, 28c Abs. 1 und 2, 35, 38a Abs. 1 und 2 und 39adieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung unmittelbar an Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223), die Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz durchführen,Unternehmen gewährt werden, sowie Beträge, die aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für die berufliche Ausbildung oder Schulung von Personen im Rahmen der Arbeitsmarktförderung an Unternehmer, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a und b durchführen, geleistet werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar. Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, dar.

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