§ 8 AMFG Sprachliche Gleichbehandlung

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 8.Paragraph 8, (1) Zur Durchführung der Berufsberatung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung habenbeziehen sie sich auf Frauen und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzenMänner in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

  1. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1969 bis 30.06.1994
§ 8.Paragraph 8, (1) Zur Durchführung der Berufsberatung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung habenbeziehen sie sich auf Frauen und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzenMänner in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.

  1. (2)Absatz 2Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.

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