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§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung habenbeziehen sie sich auf Frauen und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung derMänner in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgengleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung habenbeziehen sie sich auf Frauen und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung derMänner in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgengleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.