§ 7 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellenArbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet istpersönlich geeignet sind.

(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist.

(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1969 bis 30.06.1994

§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellenArbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet istpersönlich geeignet sind.

(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist.

(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).

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