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§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellenArbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet istpersönlich geeignet sind.
(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).
§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellenArbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet istpersönlich geeignet sind.
(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).