§ 3 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Abschnitt II

Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen

Ausbildungsplätzen

Begriff

§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.

(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen AusbildungsplätzenArbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende RichtlinienGrundsätze:

a)1.

dieDie Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer VermittlungsdiensteArbeitsvermittlung ist freiwillig,.

b)2.

niemandNiemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutretenArbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.

c)3.

niemandNiemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Personangebotene Arbeitskraft einzustellen,.

4.

Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.

d)5.

die Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich undDie Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen,.

e)6.

beiBei der BerufsberatungArbeitsvermittlung sind die BerufswünscheFähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die berufliche Eignungsozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des RatsuchendenArbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,.

7.

Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.

f)8.

zuZu einer der Feststellung der Eignung des RatsuchendenArbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchendender Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch desder Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),.

g)9.

Ein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten AusbildungsplatzesArbeitsplatzes oder einer bestimmten PersonArbeitskraft besteht kein Rechtsanspruch,nicht.

h)10.

aufDie Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendungstreikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.1994

Abschnitt II

Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen

Ausbildungsplätzen

Begriff

§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.

(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen AusbildungsplätzenArbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende RichtlinienGrundsätze:

a)1.

dieDie Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer VermittlungsdiensteArbeitsvermittlung ist freiwillig,.

b)2.

niemandNiemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutretenArbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.

c)3.

niemandNiemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Personangebotene Arbeitskraft einzustellen,.

4.

Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.

d)5.

die Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich undDie Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen,.

e)6.

beiBei der BerufsberatungArbeitsvermittlung sind die BerufswünscheFähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die berufliche Eignungsozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des RatsuchendenArbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,.

7.

Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.

f)8.

zuZu einer der Feststellung der Eignung des RatsuchendenArbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchendender Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch desder Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),.

g)9.

Ein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten AusbildungsplatzesArbeitsplatzes oder einer bestimmten PersonArbeitskraft besteht kein Rechtsanspruch,nicht.

h)10.

aufDie Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendungstreikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.

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