§ 3 AMFG Grundsätze

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3, (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Für die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

  1. (2)Absatz 2Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen gelten nachstehende Richtlinien:
    1. a)Litera adie Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,
    2. b)Litera bniemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutreten,
    3. c)Litera cniemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Person einzustellen,
    4. d)Litera ddie Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
    5. e)Litera ebei der Berufsberatung sind die Berufswünsche und die berufliche Eignung des Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,
    6. f)Litera fzu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),zu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,),
    7. g)Litera gauf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes oder einer bestimmten Person besteht kein Rechtsanspruch,
    8. h)Litera hauf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendung.auf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des Paragraph 10, Litera g, sinngemäß Anwendung.
  2. (3)Absatz 3Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des Paragraph 2, Schulorganisationsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.
  3. 1.Ziffer einsDie Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
  4. 2.Ziffer 2Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
  5. 3.Ziffer 3Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
  6. 4.Ziffer 4Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
  7. 5.Ziffer 5Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  8. 6.Ziffer 6Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
  9. 7.Ziffer 7Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
  10. 8.Ziffer 8Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
  11. 9.Ziffer 9Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  12. 10.Ziffer 10Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1976 bis 30.06.1994
§ 3.Paragraph 3, (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Für die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

  1. (2)Absatz 2Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen gelten nachstehende Richtlinien:
    1. a)Litera adie Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,
    2. b)Litera bniemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutreten,
    3. c)Litera cniemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Person einzustellen,
    4. d)Litera ddie Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
    5. e)Litera ebei der Berufsberatung sind die Berufswünsche und die berufliche Eignung des Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,
    6. f)Litera fzu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),zu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,),
    7. g)Litera gauf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes oder einer bestimmten Person besteht kein Rechtsanspruch,
    8. h)Litera hauf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendung.auf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des Paragraph 10, Litera g, sinngemäß Anwendung.
  2. (3)Absatz 3Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des Paragraph 2, Schulorganisationsgesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.
  3. 1.Ziffer einsDie Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
  4. 2.Ziffer 2Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
  5. 3.Ziffer 3Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
  6. 4.Ziffer 4Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
  7. 5.Ziffer 5Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  8. 6.Ziffer 6Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
  9. 7.Ziffer 7Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
  10. 8.Ziffer 8Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
  11. 9.Ziffer 9Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  12. 10.Ziffer 10Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten