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Abschnitt II
Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen
Ausbildungsplätzen
Begriff
§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.
(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen AusbildungsplätzenArbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende RichtlinienGrundsätze:
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4. | Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können. | |||||||||
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7. | Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht. | |||||||||
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| Ein Rechtsanspruch auf | |||||||||
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Abschnitt II
Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen
Ausbildungsplätzen
Begriff
§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.
(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen AusbildungsplätzenArbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende RichtlinienGrundsätze:
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4. | Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können. | |||||||||
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7. | Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht. | |||||||||
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| Ein Rechtsanspruch auf | |||||||||
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