§ 21 AnerbG Ausnahmen vom Geltungsbereich.

Anerbengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

§ 21. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten, Tirol und VorarlbergTirol.

Stand vor dem 31.12.1989

In Kraft vom 07.09.1958 bis 31.12.1989

Ausnahmen vom Geltungsbereich.

§ 21. (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz gilt nicht in den Ländern Kärnten, Tirol und VorarlbergTirol.

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