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(1) Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes des ErblassersVerstorbenen auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des ErblassersVerstorbenen oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
(3) Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Abs. 2) fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten Leistungen (§§ 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.
(1) Der überlebende Ehegatte, der nicht Anerbe ist, hat das Recht, einen den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge) auf dem Erbhof zu verlangen. Dieses Recht gebührt nicht, soweit sich der Ehegatte aus eigenem Vermögen erhalten kann. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann das Ausgedinge auf Antrag der Beteiligten vermindert oder erhöht oder überhaupt anders gestaltet werden; berücksichtigungswürdige Gründe sind insbesondere anzunehmen, wenn der Anerbe das Ausgedinge infolge unverschuldeter Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr im selben Ausmaß tragen kann, wenn der Ausgedinger infolge unverschuldeter Erhöhung seiner Bedürfnisse mit den Ausgedingsleistungen nicht mehr auskommt oder wenn infolge ständiger Zwistigkeiten dem Ausgedinger das weitere Verbleiben auf dem Erbhof nicht mehr zugemutet werden kann. Über den Antrag entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der wirtschaftliche Mittelpunkt des Erbhofs liegt, im außerstreitigen Verfahren.
(2) Dem überlebenden Ehegatten, der zur Zeit des Todes des ErblassersVerstorbenen auf dem Erbhof gelebt hat, steht das Recht des Fruchtgenusses am Erbhof zu, solange der Anerbe, sofern er ein Abkömmling des ErblassersVerstorbenen oder des überlebenden Ehegatten ist, das 25. Lebensjahr nicht erreicht hat und solange er Eigentümer des Erbhofs bleibt. Voraussetzung ist, daß der Ehegatte den Erbhof bewirtschaftet. Insolange kann er das Ausgedinge nicht in Anspruch nehmen. Bei Wiederverehelichung des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenußrecht auch dem neuen Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alleineigentümer eines Erbhofs ist.
(3) Die während der Dauer des Fruchtgenußrechts (Abs. 2) fällig werdenden, dem Anerben zur Abfindung der übrigen Miterben auferlegten Leistungen (§§ 10 bis 13) sind vom Fruchtnießer aus den Ertragsüberschüssen des Erbhofs zu erbringen. Reichen die Ertragsüberschüsse nicht aus, so bleibt für den Rest der Anerbe verpflichtet.