§ 44 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

SoweitDas Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese RegelungenWaren vom Bundesminister für Finanzen mit VerordnungAnmelder übernommen hat, zu treffen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016

SoweitDas Recht zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Eingangsabgabenbescheid steht innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Beschwerdefrist auch dem gesamtschuldnerischen Warenempfänger, der die nach Art. 19 ZK oder anderen Bestimmungen des Zollkodex ergehenden Verordnungen der Europäischen Kommission innerstaatlicher Regelungen zu ihrer Anwendung und Durchführung bedürfen, sind diese RegelungenWaren vom Bundesminister für Finanzen mit VerordnungAnmelder übernommen hat, zu treffen.

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