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(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.
(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.