§ 15 WaffGebrG Schlußbestimmungen

Waffengebrauchsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 25.07.2006 bis 30.07.2016

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 12 des Gesetzes vom 25. Dezember 1894, RGBl. Nr. 1/1895, betreffend die Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2016 tritt mit 1. August 2016 in Kraft.

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